Samstag, 14. Januar 2017

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Eine fristlose Kündigung kann der Vermieter nach deutschem Recht aussprechen, wenn der Mieter in zwei aufeinander folgenden Monaten mit mehr als einer Monatsmiete (§543 Abs. 2 Nr. 3a BGB) oder insgesamt mit dem Betrag von zwei Monatsmieten (§543 Abs. 2 Nr. 3b BGB) im Rückstand ist. Soweit so gut!

Aber: Wegen der notwendigen Wahrung gesetzlicher Fristen einerseits und der schleppenden Abarbeitung der Klagen infolge der Überlastung der Amtsgerichte andererseits konnte es bisher trotzdem mehrere Monate dauern, bis ein vollstreckbares Räumungsurteil erging und ein Gerichtsvollzieher mit seiner Vollstreckung beginnen konnte.

Die Folgen:
  • die Mietwohnung ist in einem desolaten Zustand
  • Ihre vermietete Einrichtung wurde gleich mit “geräumt”
  • die Mieter sind mittlerweile verschwunden
  • Die Kosten des Verfahrens, Zwangsräumung und Renovierung usw. bleiben an Ihnen hängen

Wir finden die verschwundenen Personen gerne für Sie.
Tel.: 06331-7268117 oder per Email unter info@detektei-pirmasens.de.




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