Donnerstag, 20. Februar 2020

Diebstahl am Arbeitsplatz

Meist sind es nicht die wertvollen Dinge, die am Arbeitsplatz mal so „mitgehen“. Manchmal sind es „nur“ ein paar Schrauben, Fotokopierpapier oder auch nur die einzelne Briefmarke. Wer diese ohne Einverständnis des Eigentümers „mitgehen lässt“, begeht einen Diebstahl am Arbeitsplatz oder aber eine Unterschlagung. Bei solchen Straftatbeständen, ob es sich nun um Kinkerlitzchen oder um wertvolle Stücke handelt, lassen die Arbeitsgerichte selten Nachsicht walten. Denn schon wer er einen oder zwei Radiergummis mitnimmt und sein Handy am Arbeitsplatz ohne Erlaubnis lädt, begeht nicht nur ein Eigentumsdelikt, sondern verletzt auch seine Pflichten des Arbeitsvertrags. Sehr häufig akzeptieren die Arbeitgeber solche kleineren Selbstbedienungen oder belassen es bei mahnenden Worten. Gerade wenn die Stimmung zwischen Chef und Arbeitnehmer aber ohnehin angespannt ist, reagieren manche Arbeitgeber auf ein solches Fehlverhalten nicht selten mit ersthaften arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Handelt der Arbeitgeber nach dem Motto: „Wer klaut, fliegt raus“, so wird er hier meistens Unterstützung beim Arbeitsgericht finden. Eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hat in einem solchen Fall kaum Chancen. Es sei denn, man sieht mal davon ab, dass in minderschweren Fällen die fristlose Kündigung unter Umständen nicht akzeptiert wird. Allerdings aber die ordentliche Kündigung.
Steht ein Arbeitnehmer also im konkreten Verdacht, im Betrieb einen Diebstahl begangen zu haben, kann der Arbeitgeber kündigen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und ihm vollkommen zerstört ist (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 799/93; Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 633/82). Vor Ausspruch der Kündigung ist der Arbeitnehmer aber anzuhören, um ihm Gelegenheit zu geben, einen derart schweren Vorwurf auszuräumen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 164/94).
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